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§1 Name und Vereinszweck

1. Der Anglerverein Warburg e.V. setzt sich zur Aufgabe, Fischerei und Fischzucht zu fördern, die Regeln des Angelsports zu beachten und die Kameradschaft zu fördern und zu pflegen.
2. Der Anglerverein Warburg e.V. ist gemeinnützig, auf einen wirtschaftlichen Zweck sind seine Ziele nicht gerichtet.
3. Der Sitz des Vereins ist 34414 Warburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen.

§2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben, nachdem auf Antrag der Vorstand der Aufnahme zugestimmt hat oder in Einzelfällen dieser für notwendig erachtet, die Aufnahme durch Beschluss der Hauptversammlung herbeizuführen.
2. Durch Zahlung des Aufnahmebeitrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge.

§4 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder ernennt auf Vorschlag des Vorstandes die Hauptversammlung. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Weitere Einzelheiten regelt eine Ehrenordnung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen diese Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschlus durch Beschlus des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit seiner Mitglieder dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

§6 Einnahmen des Vereins

1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) den Jahresbeiträgen der Vereinsmitglieder,
b) der Aufnahmegebühr,
c) aus der Gastscheingebühr,
d) sonstigen Zuwendungen.

Aufnahmebeiträge, Jahresbeiträge und Gastscheingebühren werden durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

2. Die Jahresbeiträge sind bis zum 15. März eines jeden Jahres zu zahlen, ebenso die Gastscheingebühren.
Die Aufnahmegebühren sind sofort nach Aufnahme in den Verein fällig.

§7

Über die Verwendung der Einnahmen beschließt der Vorstand im Rahmen des von der Hauptversammlung genehmigten Vorschlages. Änderungen in bezug auf Ausgaben innerhalb des laufenden Jahres bedürfen eines Beschlusses einer Mitgliederversammlung.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus acht ordentlichen und vier außerordentlichen
Mitgliedern zusammen, und zwar:

ordentliche Mitglieder

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2. Schriftführer
e) dem 1. Kassierer
f) dem 2. Kassierer
g) dem Gewässerwart
h) dem Jugendwart;

außerordentliche Mitglieder

i) den Fischereiaufsehern.

Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind gesamthandlungsberechtigt.

2. Die ordentlichen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte des Vereins nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
3. Die außerordentlichen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für sechs Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Absatz 2. gilt für weitere Bestimmungen entsprechend. Sie sind voll stimmberechtigt.
4. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt und haben nur Anspruch auf ihre vorher genehmigten Barausgaben für den Verein. Die Genehmigung erteilt der Vorstand.

§10 Mitgliederversammlung

Im Jahr soll mindestens eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, und zwar im ersten Quartal eines Kalenderjahres.
Sie wird durch den Vorstand eine Woche vorher durch einfachen Brief einberufen.

Sie hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr und die Genehmigung der Berichte,
2. Die Entlastung des Vorstandes,
3. Die Wahl eines neuen Vorstandes, falls drei bzw. sechs Jahre seit der letzten Wahl vergangen sind,
4. Die Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages,
5. Die Wahl der Mitglieder des Ehrengerichtes,
6. Satzungsänderungen.

Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.

§11 Abstimmungen

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen muss.
Wahlen müssen auf Wunsch eines Kandidaten geheim durchgeführt werden; dies gilt nur für den jeweiligen Wahlgang.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§13 Ehrengericht

1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder schädigt er das Ansehen des Vereins, so kann der Vorstand das Ehrengericht anrufen.
2. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum höheren Richteramt und vier Vereinsmitgliedern als Beisitzer.
3. Die Mitglieder des Ehrengerichtes und zwei Stellvertreter werden in der Jahreshauptversammlung gewählt auf die Dauer von drei Jahren. Ihre Amtszeit verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn keine Änderungsanträge hinsichtlich seiner Zusammensetzung gestellt werden bzw. kein Mitglied ausscheidet.
4. Das Ehrengericht kann eine Verwarnung aussprechen oder auf Ausschluss erkennen. Ist auf Ausschluss erkannt worden, so kann gleichzeitig bestimmt werden, dass dieser Ausschluss erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, um dem Mitglied die Möglichkeit offen zu lassen, sich in dieser Zeit zu bewähren. Nach Ablauf des Jahres tritt das Ehrengericht erneut zusammen und beschließt endgültig. Bis zu diesem Termin ruht die Mitgliedschaft, entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Beitragszahlung.
5. Hat das Ehrengericht auf Ausschluss erkannt, so steht dem Betroffenen das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist mit Begründung binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichtes einzulegen. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§14 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§15 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung zustimmen und mindestens fünfzig v. H. einen entsprechenden Antrag stellen, der schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht werden muss. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

2. Im Falle der Auflösung des Anglervereins Warburg e.V. ist das nach Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen etwa verbleibende Vermögen der Stadt Warburg auszuhändigen, die dasselbe im Einvernehmen mit dem Rat der Stadt Warburg, im gemeinnützigen Sinne für Zwecke der Förderung des Angelsports in ihrem Bezirk zu verwenden hat.
Im Auflösungsjahr darf den Mitgliedern lediglich der eingezahlte Jahresbeitrag des betreffenden Jahres zurückerstattet werden.

§16 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt sofort in Kraft.
Zu demselben Zeitpunkt verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Die neue Satzung wird unverzüglich vom Vorstand beim Vereinsregister des
Amtsgerichts Warburg zur Eintragung angemeldet.

 

Warburg, Westf., den 19.05.1972, gez.: Der Vorstand
Geändert: Warburg, Westf., den 16.01.1981,  gez.: Der Vorstand
Amtsgericht Warburg - Geschäfts-Nr. VR 224
Geändert: Paderborn, den 17.08.2018,  gez.: Der Vorstand
AG Paderborn – Registerblatt VR 50224
 

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Schonstrecken

Schonstrecke ab Saisonanfang bis zum 17.06.2024:
Germeter Brücke (Ortseingang) bis zum E-Werk (beidseitig).
Gilt für Diemel und Werkgraben.

Schonstrecke ab 01.08. bis Saisonende:
Die alte Diemel vom Trommelwehr bis zum Einlauf in die Diemel.

Abgabe der Fangkalender

Bitte reichen Sie Ihre Fangkalender bis zum 15.01.des Folgejahres beim Vorstand ein.
Nicht abgegebene Fangkalener führen zur Nichtverlängerung des Erlaubnisscheins.

 

Aktuelle Hinweise

• Jährliche und saisonale Schonstrecken sind zu beachten!
• Äschen sind ganzjährig geschont und alle Fänge zu melden!
• Gesetzliche Schonzeiten und Mindestmaße beachten!